Erstens:
Es wurde in der Antwort auf die Fragen (98308) und (98189) bereits erwähnt, dass es besser ist, den Verstorbenen in drei Tücher zu hüllen, wenn er ein Mann ist, und in fünf Tücher, wenn er eine Frau ist.
Zweitens:
Das Mindestmaß an Leichentuch, mit dem der Verstorbene eingewickelt werden kann und das ausreicht, um die Pflicht zu erfüllen, ist ein einziges Tuch, das den gesamten Körper bedeckt. Dies ist die Meinung von Abu Hanifah und Ahmad, sowie eine der beiden Meinungen bei den Malikiten. Siehe: „Hashiyah Ibn 'Abidin“ (3/98), „Al-Mughni“ (3/386), „Mawahib Al-Jalil“ (2/266).
Und sie führten als Beweis an, was Al-Bukhari (4047) und Muslim (940) von Khabbab Ibn Al-Arat - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überlieferten: Er sagte: ‚Als Mus'ab ibn Umayr am Tag von Uhud getötet wurde, hinterließ er nichts, außer ein Tuch. Wenn wir es über seinen Kopf legten, traten seine Füße hervor, und wenn wir es über seine Füße legten, trat sein Kopf hervor. Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Deckt seinen Kopf damit zu und legt das Zitronengras auf seine Füße.“
Az-Zayla’i sagte: ‚Dies ist ein Beweis dafür, dass das Bedecken der Blöße (arab. Awrah) alleine nicht ausreichend ist.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Hashiyah Ibn Abidin“ (3/98).
Und Shaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn der Verstorbene in einem einzigen Tuch, das (den Körper) bedeckt, eingehüllt wird, ist dies erlaubt, unabhängig ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. In dieser Angelegenheit gibt es weite (d.h. gewisse Erleichterungen).“ „Majmu‘ Fatawa Ibn Baz“ (13/127).
Al-Bassam sagte in „Tawdhih Al-Ahkam“ (2/39): „Die uneingeschränkte Pflicht für den Verstorbenen, sei er jung oder alt, männlich oder weiblich, ist ein einziges Tuch, das den gesamten Körper des Verstorbenen bedeckt.“ Ende des Zitats.
Die Rechtsschule der Schafi’iten: Das Mindestmaß für das Leichentuch ist das, was die Blöße bedeckt, und für die Frau ist ein Tuch erforderlich, das ihren gesamten Körper bis auf das Gesicht und die Hände bedeckt. Dies ist die zweite Meinung bei den Malikiten. Siehe: „Al-Majmu‘“ (5/162), „Mawahib Al-Jalil“ (2/266).
Und sie führten auch den Hadith von Mus‘ab als Beweis an.
An-Nawawi sagte: „Wenn das Bedecken des Körpers Pflicht wäre, hätten sie ihm aus seinem Erbe (wie Waffen oder Ähnlichem) ein Leichentuch gekauft. Wenn er jedoch kein Vermögen hätte, wäre es verpflichtend, das Leichentuch aus dem Staatsvermögen (arab. Bayt Al-Mal) zu finanzieren. Falls auch dies nicht vorhanden ist, würde es (der Gemeinschaft der) Muslime obliegen.“ „Al-Majmu‘“ (5/150-151).
Dazu wird geantwortet: Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und seine Gefährten fanden nichts, womit sie die Märtyrer von Uhud einhüllen konnten, so dass sie zwei Männer in einem einzigen Leichentuch einhüllten. Wie von Al-Bukhari (1343) über Jabir ibn Abdillah - möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein - überliefert, der sagte: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - legte zwei der Getöteten von Uhud in ein einziges Tuch und sagte dann: „Welcher von ihnen hat mehr vom Quran auswendig gelernt?“ Und wenn auf einen der beiden gedeutet wurde, legte er ihn zuerst in das Grab.‘“
Woher hätten sie also das Leichentuch kaufen können, wenn sie nichts hatten, um die Märtyrer von Uhud zu bedecken?
Wenn das Leichentuch nicht ausreicht und nichts vorhanden ist, um den Verstorbenen (vollständig) zu bedecken, soll sein Kopf und der längere Teil seines Körpers damit bedeckt werden. Der restliche, unbedeckte Teil des Körpers kann mit Zitronengras oder anderem Gras bedeckt werden. Dies basiert auf dem, was der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hinsichtlich der Geschichte von Mus‘ab ibn Umayr sagte: ‚Deckt seinen Kopf damit zu und legt das Zitronengras auf seine Füße.‘“
Shaykh Ibn Uthaymin sagte in „Ash-Sharh Al-Mumti‘“ (5/225): „Der Beweis dafür, dass dies eine Pflicht ist (d.h. den gesamten Verstorbenen mit dem Leichentuch zu bedecken), ist, dass die Gefährten, deren Tücher zu kurz waren, um den Verstorbenen zu bedecken, der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - anordnete, das Leichentuch am Kopf zu platzieren und auf den Füßen etwas Zitronengras zu legen, welches eine bekannte Pflanze ist.“
Wenn nichts vorhanden ist, wie zum Beispiel, wenn (der Verstorbene bei einem Brand) stirbt und seine Kleidung mit verbrannt ist und kein Tuch, mit dem er eingehüllt wird, verfügbar ist, wird er mit Gras oder Ähnlichem bedeckt und mit Binden umwickelt. Wenn auch dann nichts verfügbar ist, wird er in dem Zustand beerdigt, in dem er sich befindet, gemäß der allgemeinen Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.” (At-Taghabun:16).“ Ende des Zitats.
Und Allah weiß es am besten.