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Die Regel für die verbotene Unterstützung bei der Sünde

Frage: 247586

Es gibt einen Sozialarbeiter, der meiner Familie in Angelegenheiten hilft, die mit ihrer Gesundheit und anderen Bedürfnissen zusammenhängen. Manchmal bittet er uns, in unserer privaten Einfahrt zu parken, um zu einem nahegelegenen australischen Rugbyspiel zu gehen, da der Ort zu dieser Zeit überfüllt ist und es keine Parkplätze gibt. Die Kleidung der Spieler in diesen Spielen bedeckt nicht die Oberschenkel, und es gibt zudem Cheerleader, Musik, Alkohol und Geschlechtermischung. Ich habe das Gefühl, dass ich ihn durch die Erlaubnis, dort zu parken, bei einer Sünde unterstütze. Ich schäme mich jedoch, seine Bitte abzulehnen, da er uns zuvor geholfen hat, und meine Beziehung zu ihm professionell ist. Ich habe beschlossen, seine Bitte abzulehnen. Was ist der beste Weg, mit dieser Situation umzugehen?

Meine zweite Frage: Sie betrifft einen jungen Mann aus meiner Verwandtschaft, der einen zinsbasierten Kredit für sein Studium aufnehmen möchte. Er wird verpflichtet sein, Zinsen zu zahlen, falls er den Betrag nicht innerhalb eines Jahres zurückzahlt. Ich weiß nicht, ob er in der Lage sein wird, den Betrag in der vorgegebenen Zeit zu begleichen, aber höchstwahrscheinlich wird er es nicht schaffen. Er hat meinen Computer benutzt, um die Aufnahmeprüfung abzulegen. Trage ich in diesem Fall Sünde? Und wenn jemand durch einen zinsbasierten Kredit studiert, sollte ich ihnen dann die Nutzung meines Computers für ihr Studium verwehren? Sollte ich in solchen Fällen die Regel anwenden, das zu meiden, was Zweifel hervorruft, und sich dem zuzuwenden, was keinen Zweifel hervorruft, selbst wenn dies zu Konflikten führen würde?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Erstens:

Es ist verboten, bei der Sünde zu helfen, gemäß der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Al-Maidah:2).

Und (gemäß) der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Wer zu einer Rechtleitung aufruft, der wird den Lohn erhalten wie derjenige, der ihr folgt, ohne dass deren Lohn in irgendeiner Weise gemindert wird. Und wer zu einem Irrweg aufruft, der wird die Sünde tragen wie die Sünden derer, die ihm folgen, ohne dass deren Sünden in irgendeiner Weise gemindert werden.'“ Überliefert von Muslim in seinem Sahih-Werk (4831).

Es gibt zahlreiche Belege für die Sünde desjenigen, der bei einer Sünde hilft, wie der Fluch über den, der Zins niederschreibt, und seine Zeugen, sowie der Fluch über den, der Alkohol trägt und ihn presst, usw.

Doch nicht jede Hilfeleistung ist verboten. Verboten ist vielmehr die beabsichtigte Hilfeleistung, das heißt, wenn die Person beabsichtigt, bei der Sünde zu helfen, oder die unmittelbare, direkte Hilfeleistung, wie das Tragen von Alkohol oder das Niederschreiben von Zins.

Was jedoch die entfernte Hilfeleistung betrifft, bei der die Absicht zur Unterstützung der Sünde nicht vorhanden ist, so ist diese nicht verboten. Wäre sie verboten, würde dies zu einer großen Erschwernis für die Menschen führen.

Ein Beispiel dafür ist die erlaubte Interaktion mit Ungläubigen durch Verkauf, Kauf, Darlehensvergabe und Pfandleihe, wie die authentische Sunnah belegt. Dabei ergibt sich eine indirekte Hilfeleistung, nämlich dass der Ungläubige von dem Geld profitiert, es für seine Stärkung nutzt und es möglicherweise für Verbotenes wie Zins verwendet. Dennoch hat die islamische Gesetzgebung (arab. Sharia) dieser Art der Hilfeleistung keine Beachtung geschenkt.

Dr. Walid Al-Manisi, Mitglied des Fiqh-Rats in Amerika, sagte: „Das Thema der Regelung der Hilfeleistung bei Sünde und feindseligem Vorgehen war Gegenstand intensiver Untersuchungen und Diskussionen unter den Mitgliedern des Fiqh-Rats in Amerika während seiner fünften Sitzung, die im Jahr 1428 n. H. in Bahrain stattfand.

Das Ergebnis, zu dem sie kamen, war, dass die Hilfeleistung bei Sünde und feindseligem Vorgehen in vier Kategorien unterteilt werden kann:

  1. Direkte (und) beabsichtigte (Hilfeleistung): Zum Beispiel, wenn jemand einem anderen Alkohol gibt, mit der Absicht, ihn beim Trinken zu unterstützen.
  2. Direkte, (aber) unbeabsichtigte (Hilfeleistung): Dazu gehört der Verkauf verbotener Dinge, die keine erlaubte Nutzung haben, ohne die Absicht, sie (d.h. die Käufer) bei deren verbotenem Gebrauch zu unterstützen.
  3. Beabsichtigte, (und) indirekte Hilfeleistung: Zum Beispiel, wenn jemand einem anderen Geld gibt, damit dieser Alkohol kauft. Dazu gehört auch die indirekte Tötung (eines Menschen).
  4. Indirekt und unbeabsichtigt: Wenn jemand etwas verkauft, das sowohl für Erlaubtes als auch für Verbotenes genutzt werden kann, ohne die Absicht, den Käufer im Verbotenen zu unterstützen. Wie wenn jemand einem anderen Geld gibt, ohne (die Absicht), dass es für Alkohol ausgegeben wird. Falls der andere dann Alkohol damit kauft und trinkt, trifft den Geber keine Sünde, solange er nicht die Absicht hatte, ihn beim Verbotenen zu unterstützen.

Aus dieser vierten Kategorie (ergibt sich) der Verkauf und Kauf, die Vermietung von Nicht-Muslimen, von sündigen Muslimen und die Almosen an sie.

Die Entscheidung des Rats war, dass die ersten drei Arten verboten sind, während die vierte Kategorie erlaubt ist, also das, was weder direkt noch beabsichtigt ist.“ Ende des Zitats.

Ausgenommen von der vierten Art ist, was mit Gewissheit oder starker Vermutung darauf hindeutet, dass es in einer Sünde verwendet wird. Deshalb verbaten viele Gelehrte den Verkauf von Trauben an jemanden, der sie zu Wein verarbeitet, sowie den Verkauf von Waffen während der (Zeit des) Aufruhrs, obwohl Trauben und Waffen sowohl für erlaubte als auch für verbotene Zwecke verwendet werden können.

Deswegen sagte Shaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein -: „Jede Kleidung, bei der es wahrscheinlich ist, dass sie für eine Sünde genutzt wird, darf nicht verkauft oder genäht werden für jemanden, der sie für eine Sünde und Ungerechtigkeit nutzt… Ebenso gilt dies für jedes grundsätzlich erlaubte (Gut), von dem bekannt ist, dass es für eine Sünde verwendet wird.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Sharh Al-‘Umdah“ (4/386).

Bezüglich deiner Frage: Die direkte oder nahe Hilfeleistung für diesen Mitarbeiter zeigt sich, wenn jemand ihn mit seinem Auto fährt oder ihm ein Ticket für den Eintritt besorgt, und so weiter.

Was das Zulassen betrifft, dass er sein Auto parkt, so ist das eine entfernte Hilfeleistung, und es besteht keine Verbindung zwischen dieser Handlung und der Sünde. Es könnte sein, dass er nicht zum Spiel geht, oder er könnte gehen, ohne etwas Verbotenes zu tun, wie das Ansehen der Blöße (anderer) oder unerlaubter Geschlechtermischung.

Im Prinzip sollte man zwischen dem Hingehen zu einer Sünde und dem Hingehen zu einer erlaubten Handlung, die mit einer Sünde kombiniert werden könnte, unterscheiden. So wie die Fiqh-Gelehrten zwischen dem Fall unterscheiden, in dem jemand ein Haus mietet, um es für eine Sünde zu nutzen, etwa als Kneipe, und (dem Fall), in dem jemand es für erlaubtes Wohnen mietet und darin Alkohol trinkt. (In diesem Fall) ist die Vermietung im ersten Fall verboten, im zweiten jedoch nicht.

Es besteht kein Zweifel, dass die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Hilfeleistung, sowie zwischen unmittelbarer und entfernter Hilfeleistung, bei der Anwendung und Umsetzung auf konkrete Fälle variieren kann. Der Gelehrte muss sich in diesem Fall bemühen und sich auf das stützen, was die Gelehrten in ähnlichen Fällen erwähnt haben.

Das Ergebnis hier ist:

Das Zulassen, dass dieser Mitarbeiter sein Auto in Ihrer privaten Einfahrt parkt, stellt keine direkte oder nahe Hilfe bei der Sünde dar, (wie etwa) dem Ansehen von der Blöße (anderer) oder dem Hören von Musik oder anderen Sünden, die bei dem Spiel vorkommen. Vielmehr ist es eine Hilfe für ihn, ähnlich wie die Hilfe, ihm Nahrung, Getränke oder Kleidung zu verkaufen. Daher ist es nicht verboten, mit der Begründung, dass es ihn stärkt oder ihm hilft, seine Gesundheit zu erhalten und es ihm ermöglicht, verbotene Dinge zu tun. Denn es handelt sich um eine entfernte, unbeabsichtigte Unterstützung. Aus diesem Grund hat die islamische Gesetzgebung sie nicht berücksichtigt und den Verkauf und Handel mit den Ungläubigen erlaubt, wie zuvor (erläutert).

Zweitens:

Es gibt keinen Einwand, wenn du deinem Verwandten erlaubst, die Aufnahmeprüfung für das Studium mit deinem Computer abzulegen, auch wenn er das Studium durch einen zinsbasierten Kredit erhalten hat. Denn das Studium selbst ist erlaubt, und du hilfst ihm lediglich dabei, nicht bei dem Kredit.

Es ist jedoch verboten, deinen Computer für den Abschluss dieses verbotenen Kredits zu verwenden, da dies eine Unterstützung bei dieser Sünde darstellt.

Du solltest (jedoch) wissen, dass derjenige, der mit Zinsen ein Darlehen aufgenommen hat - trotz seiner Sünde - das Geld, das er sich geliehen hat, besitzen kann, und es ihm erlaubt ist, es für Essen, Trinken, Wohnen, Studium und anderes zu nutzen. Er ist nicht verpflichtet, sich von etwas davon zu trennen.

Es gibt also keinen Einwand gegen deine Hilfe für diesen Verwandten oder andere in Bezug auf ihre erlaubten Studienangelegenheiten.

Drittens:

Ein zinsfreies Darlehen ist verboten, wenn eine Strafe für eine verspätete Rückzahlung vorausgesetzt wird, da dies den Zins anerkennt und die Möglichkeit birgt, tatsächlich darin zu verfallen.

Im Beschluss des Islamischen Fiqh-Rats der Welt-Islamischen Liga in Mekka, in seiner elften Sitzung, wurde in Beschluss Nummer acht (festgestellt): „Wenn der Geldgeber dem Schuldner eine Geldstrafe voraussetzt oder ihm verpflichtet, eine festgelegte Geldstrafe oder einen bestimmten Prozentsatz zu zahlen, falls er die Rückzahlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vornimmt, dann ist dies eine ungültige Bedingung bzw. Verpflichtung, die nicht erfüllt werden muss und sondern vielmehr nicht erlaubt ist, egal ob der Geldgeber die Bank oder jemand anderes ist; denn dies ist genau der Zins der Zeit der Unwissenheit (arab. Jahiliyyah), den der Quran durch sein Verbot aufgehoben hat.“ Ende des Zitats.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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