Samstag 11 Shawwaal 1445 - 20 April 2024
German

Für das Opfertier ist bedingt, dass sie ein Muslim schlachtet, mit der Absicht ein Opfertier darzubringen

Frage

Wenn wir in einer Region in Kanada, vielleicht sogar auch in anderen, zu den Bauernhöfen gehen, um Schafe oder Kühe zu kaufen, dann nennt er uns den Preis pro Gewicht. Das bedeutet, dass er das Tier, nach der Schlachtung, wiegt und uns den Betrag pro Gewicht nennt. Darin ist der Preis für das Tier, die Benutzung des Platzes, das Kleinschneiden und Verpackung beinhaltet. Ist dies bei der Opfergabe erlaubt? Oder müssen wir erst das Opfertier kaufen und den Preis bezahlen? Die meisten Bauernhöfe sind damit nicht einverstanden, da sie dadurch den Preis für die Schlachtung und das Kleinschneiden verlieren.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Für das Opfertier ist bedingt, dass sie geschlachtet werden, mit der Absicht eine Opfergabe darzubringen. Wenn ein Tier nur für das Fleisch geschlachtet wird, dann gilt dies nicht.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmu'“ (8/380): „Und die Absicht ist eine Bedingung für die Gültigkeit der Opfergabe.“

Es besteht kein Problem darin, dass ihr das Opfertier auf die Weise kauft, die in der Frage erwähnt wurde, unter der Bedingung, dass es mit der Absicht als Opfergabe geschlachtet wird. Dies gilt nur, wenn der Schlachter (des Bauernhofs) ein Muslim ist. Wenn nicht, dann soll es einer von euch schlachten, dann kann der Schlachter damit anfangen es kleinzuschneiden.

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (7/494): „Es ist nicht richtig, wenn für die Schlachtung des Opfertieres ein Schriftbesitzer beauftragt wird, obwohl sein geschlachtetes erlaubt (halal) ist. Da aber die Schlachtung des Opfertieres eine gottesdienstliche Handlung ist, gilt es nicht, wenn ein dafür ein Schriftbesitzer beauftragt wird, denn der Schriftbesitzer gehört nicht zu den Leuten, die (unsere) gottesdienstlichen Handlung vollbringen und sich Allah nähern, denn er es ist ein Ungläubiger, dessen gottesdienstliche Handlung nicht angenommen wird. Und wenn sie (die gottesdienstliche Handlung) von ihm ungültig ist, dann wird sie auch ungültig sein, wenn er sie für jemand anderes vollzieht. Wenn man aber einen Schriftbesitzer dazu beauftragt ein Schlachttier zum Verzehr zu schlachten, so besteht darin kein Problem.“

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A