Samstag 18 Shawwaal 1445 - 27 April 2024
German

Die Regel bezüglich der Beteiligung eines Muslims am Handel mit einem Ungläubigen und einem Sünder.

Frage

Darf ich mich an einem Handel mit einem Ungläubigen oder einem Sünder beteiligen? Wenn ich Geschäftspartner mit einem sündigen muslimischen Mann oder einem Ungläubigen bin und mich zurückziehe, aber mein Kapital bei ihm bleibt, basierend darauf, dass er mir das Geld in bar anstelle von Waren in Zukunft ausgleicht, muss ich dann Zakat auf mein Kapital zahlen, obwohl ich keine Gewinnbeteiligung aus diesem Geld erhalte? Oder ist die Zakat auf meinen Partner? Beachten Sie, dass mein Partner möglicherweise keine Zakat zahlt oder die Zakat in anderen als den vorgeschriebenen Bereichen zahlt. Wenn er also die Zakat für dieses Geld nicht zahlt, muss ich dann Zakat darauf zahlen? Wir haben auch beschlossen, dass er mir die Schulden, die er hat, auszahlt, indem wir ein Gebäude bauen, um es zu vermieten. Wie wäre die Zakat in dieser Situation? Das bedeutet, dass ich nicht das Geld erhalte, das mein Partner schuldet, sondern dass dieses Geld direkt in die Kosten des Gebäudes fließt. Wir hoffen auf Ihre Klärung.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die Beteiligung eines Muslims an Geschäften oder Arbeit mit einem Ungläubigen oder einem Übeltäter ist erlaubt. Gemäß einer Überlieferung von 'Abdullah Ibn 'Umar -möge Allah mit ihm zufrieden sein- erlaubte der Prophet Muhammad -Allahs Segen und Frieden auf ihm- den Juden von Khaybar, das Land zu bearbeiten und zu bebauen, und sie erhielten einen Anteil von dem, was daraus hervorging. Überliefert von Al-Bukhary (2366).

Dies ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen dem Propheten Muhammad -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und den Juden im Bereich der Landwirtschaft. Die Juden waren für die Arbeit verantwortlich, das Land gehörte dem Propheten Muhammad -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, und die Erträge wurden gerecht geteilt.

Der Hadith wird von Al-Bukhary unter der Überschrift „Die Beteiligung vom Dhimmi (Nicht-Muslime, die unter muslimischer Herrschaft leben und Sicherheitsgarantien erhalten) und Polytheisten an der Landwirtschaft“ erwähnt.

Zweitens:

Die Beteiligung eines Muslims mit einem Ungläubigen ist verboten, wenn dies dazu führen würde, dass der Muslim den Ungläubigen unterstützt oder ihn liebt. Wenn es jedoch um Geschäfte geht, sollte der Muslim die Geschäfte selbst führen oder zumindest darauf achten, dass der Ungläubige oder Sünder keine unangemessenen Handlungen vornimmt, wie zum Beispiel den Handel mit Riba (Zinsen) oder anderen verbotenen Praktiken.

Schaikh Salih Al-Fauzan sagt in „Al-Mulakhkhas Al-Fiqhi“ (2/124): „Die Beteiligung eines Muslims mit einem Ungläubigen ist unter der Bedingung erlaubt, dass der Ungläubige nicht allein handelt, sondern unter der Aufsicht des Muslims steht, um sicherzustellen, dass der Ungläubige nicht eigenständig handelt und sich dabei auf Riba oder andere verbotene Handlungen einlässt.“

Der Gelehrte 'Abdul 'Aziz Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt, ob es einem Muslim erlaubt ist, ein Partner eines Christen bei der Schafzucht, dem Handel mit Schafen oder einem anderen Handel zu sein.

Er antwortete: „Wenn ein Muslim mit einem Christen oder einem anderen Ungläubigen in der Viehzucht, der Landwirtschaft oder in irgendetwas anderem Geschäftlichem zusammenarbeitet, so ist der Grundsatz dafür, dass es erlaubt ist, solange keine Loyalität besteht, sondern nur eine finanzielle Zusammenarbeit in etwas wie Landwirtschaft, Viehzucht oder Ähnlichem. Einige Gelehrte haben erklärt, dass dies unter der Bedingung geschieht, dass der Muslim die Verantwortung übernimmt, d.h. er ist für die landwirtschaftlichen oder tierischen Tätigkeiten verantwortlich, und nicht der Ungläubige. Denn dieser ist nicht vertrauenswürdig. Dies bedarf einer detaillierten Überprüfung. Wenn jedoch diese Partnerschaft zu Loyalität führt oder zu Handlungen, die Allah verboten hat, oder dazu, dass eine Pflicht, die Allah auferlegt hat, vernachlässigt wird, dann ist diese Partnerschaft verboten, aufgrund des Übels, der daraus resultieren kann. Wenn dies jedoch nicht zu solchen Dingen führt und der Muslim derjenige ist, der die Arbeit übernimmt und sich darum kümmert, um nicht getäuscht zu werden, dann gibt es keinen Einwand dagegen. In jedem Fall ist es vorzuziehen, sich von solchen Partnerschaften fernzuhalten und mit den muslimischen Brüdern zusammenzuarbeiten, anstatt mit anderen. Dies gewährleistet den Schutz seiner Religion, seines Besitzes und seiner Ehre, da die Zusammenarbeit mit einem Feind im Glauben Gefahren für seinen Charakter, seinen Glauben und seinen Besitz mit sich bringt, und es ist besser für den Gläubigen, sich von dieser Angelegenheit fernzuhalten, es sei denn, es besteht eine Notwendigkeit oder ein Bedarf, der dazu führen könnte. In diesem Fall gibt es keine Bedenken, solange darauf geachtet wird, was zuvor erwähnt wurde. Das bedeutet: Unter der Bedingung, dass dies seinem Glauben, seinem Ansehen oder seinem Vermögen nicht schadet, und unter der Bedingung, dass er dies selbst übernimmt. Denn dies ist sicherer für ihn. Der Ungläubige soll dies nicht übernehmen. Stattdessen übernimmt er die Partnerschaft und die Arbeiten darin werden vom Muslim oder einem Muslim, der sie alle vertritt, durchgeführt.“ Aus „Fatawa Nur 'ala Ad-Darb“ (1/377, 378).

Drittens:

Wenn du aus der Partnerschaft ausscheidest und dein Anteil als Schulden bei deinem Partner verbleibt, wird deine Verbindung zur Partnerschaft unterbrochen. Daher fällt keine Zakat auf das Vermögen der Partnerschaft auf dich.

Die Zakat, die auf die Schulden bezogen ist, die dein Partner bei sich hat, liegt jedoch in deiner Verantwortung, selbst wenn du vorhast, damit ein Gebäude zu errichten.

Solange die Schulden in der Verantwortung deines Partners liegen, bist du für deren Zakat verantwortlich. In Bezug auf die Zakat für Schulden haben wir dies in der Antwort auf die Frage Nr. 1117 detailliert erläutert.

Zusammengefasst:

Wenn dein Partner reich ist und die Schulden begleicht, musst du jedes Jahr für sie die Zakat zahlen. Wenn er jedoch bedürftig oder zahlungsunfähig ist, ist es sicherer, sie nur für ein Jahr zu entrichten, wenn du sie erhalten hast.

Siehe auch die Antwort auf die Frage Nr. 119047 , da sie ähnlich zu deiner Frage ist.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A