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Der Grundsatz bei Dingen ist die Erlaubnis

25-05-2024

Frage 231261

Inwiefern können wir den Grundsatz der Erlaubnis auf Dinge anwenden, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel, Kleidung und Seife? Zum Beispiel: Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich ein Lebensmittel kaufen möchte, aber keine Informationen zu den Zutaten finde? Gleiches gilt für jede Substanz, deren Inhaltsstoffe ich nicht kenne oder deren Quelle mir unbekannt ist, oder wenn es nicht ausreichende Details zu diesen Zutaten gibt?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die Gelehrten formulierten den Grundsatz „Der Grundsatz/Grundregel in den Dingen ist die Erlaubnis" als Extraktion aus den Beweisen der Scharia.

Shaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah barmherzig mit ihm sein - sagte: „Wisse, dass der Ursprung in allen vorhandenen Dingen, unabhängig von ihren Arten und Unterschieden in ihren Eigenschaften, ist, dass sie absolut für die Menschheit erlaubt sind und dass sie rein sind, sodass es den Menschen nicht verboten ist, sie zu tragen, mit ihnen in Kontakt zu kommen und sie zu nutzen. Dies ist eine umfassende Aussage, eine allgemeine Angelegenheit und eine großartige, hoch nützliche Angelegenheit, die viele Segnungen mit sich bringt. Die Gelehrten stützen sich in zahlreichen Handlungen und Angelegenheiten der Menschen auf sie (diese Regel). Es weisen zehn Beweise auf sie hin - jene von der Sharia, die mir vorliegen, erwähne ich. Diese sind: Das Buch Allahs, die Sunnah seines Gesandten (Allahs Frieden und Segen auf ihm), das Befolgen des Weges der Gläubigen, wie in Seiner - Erhaben ist Er - Aussage: „gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und den Befehlshabern unter euch!” (An-Nisaa:59) und Seine Aussage: „Euer Schutzherr ist (allein) Allah und (auch) Sein Gesandter und diejenigen, die glauben” (Al-Ma’idah:55). Dann kommen die Wege der Analogie (arab. Al-Qiyas) und der Berücksichtigung, und die Vorgehensweise der Meinung (arab. Ar-Ra'y) und der Einsicht (arab. istibsar).” Ende des Zitats. Entnommen aus „Majmu' Al-Fatawa" (21/535).

Dann führte er - möge Allah Barmherzigkeit mit ihm sein - die Beweise dafür an und es ist ratsam, sie im vorher genannten Buch nachzuschlagen.

Und die Bedeutung dieser Grundregel lautet: Alles, was auf der Erde an Nutzen existiert und was der Mensch davon extrahiert hat, ist erlaubt, solange es keinen Beweis für sein Verbot gibt.

Zweitens:

In Bezug auf Lebensmittel, Getränke, Kleidung und Reinigungsmittel wird nach diesem Prinzip verfahren, solange es keinen religiösen Quelltext gibt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen davon:

1. Dinge, die erheblichen und nachweisbaren Schaden verursachen. Denn schädliche Substanzen haben grundsätzlich ein Verbot, und die Regel „Der Ursprung in den Dingen ist die Erlaubnis" gilt nicht für sie. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und gebt auf Allahs Weg aus und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben. Und tut Gutes. Allah liebt die Gutes Tuenden.” (Al-Baqarah:195) auch sagte Er: „Und tötet euch nicht selbst (gegenseitig). Allah ist gewiss Barmherzig gegen euch.” (An-Nisa:29)

Über Sa’id Al-Khudri - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet, dass der Prophet - Allahs Frieden und Segen auf ihm - sagte: „Kein Schaden und keine Schädigung!" Überliefert von Al-Hakim (2/57-58) und er sagte: Eine authentische Überlieferungskette gemäß den Voraussetzungen von Imam Muslim, und Al-Albani stufte ihn in „Silsilah Al-Ahadith As-Sahiha” (1/498) als authentisch ein.

Der Gelehrte und Koran-Exeget Shaikh Muhammad Al-Amin Al-Shanqiti (möge Allah mit ihm barmherzig sein), hat diese Angelegenheit erläutert. Er sagte: „Wenn darin ein Schaden existiert, der nicht von Nutzen begleitet wird, dann ist es verboten, gemäß seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm - „Kein Schaden und keine Schädigung.” Wenn jedoch sowohl Nutzen als auch Schaden vorhanden sind, gibt es drei Szenarien:

1. Der Nutzen überwiegt den Schaden

2. Das Gegenteil (vom ersten)

3. Die beiden sind ausgeglichen

Wenn der Schaden überwiegt oder gleichwertig ist, dann ist es untersagt aufgrund des Hadithes: „Kein Schaden und keine Schädigung”, und weil die Abwendung von Schädlichem vorzuziehen ist vor dem Erlangen von Vorteilen.

Wenn der Nutzen überwiegt, ist die offensichtlichere Position die Erlaubnis. Denn in den Rechtsgrundlagen ist festgelegt, dass das überwiegende Wohl über dem überwogenen Schaden steht." Ende des Zitats. Entnommen aus: „Adwa Al-Bayan” (7/793-794)

2. Der Grundsatz hinsichtlich des Fleisches und des Geschlachteten ist das Verbot. Denn es ist nicht erlaubt, Fleisch oder Geschlachtetes zu verzehren, es sei denn, die Voraussetzungen der Zulässigkeit sind erfüllt.

Al-Khattabi - möge Allah barmherzig mit ihm sein - sagte: „Wenn etwas grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen und festgelegten Formen erlaubt ist, wie zum Beispiel Geflügel, das nur nach dem Vollzug einer Ehe oder dem Besitz einer Rechtsverpflichtung erlaubt ist, oder Schafsfleisch, das nur nach dem Opfern einer Ziege erlaubt ist, dann bleibt es (das Verbot) trotz Zweifeln an der Erfüllung dieser Bedingungen und deren sicheren Vorliegen als Merkmal für die Erlaubnis bestehen. Denn solange Unsicherheiten über das Vorhandensein dieser Bedingungen bestehen und ihre sichere Erfüllung für die Eigenschaft, das es erlaubt macht, zweifelhaft ist, bleibt das ursprüngliche Verbot und die Verbotsbestimmung bestehen. Ende des Zitats. Entnommen aus: „Ma’alim As-Sunan” (3/57)

Es genügt jedoch, um die Zulässigkeit zu bestätigen, zu wissen, dass der Schlächter ein Muslim ist oder einer der Leute der Schrift (arab. Ahlu Al-Kitab) ist. Danach ist keine Überprüfung der Schlachtweise erforderlich, wie zuvor in der Fatwa Nr. (223005 ) erläutert wurde.

Aufgrund dessen wird über Opfertiere, die in muslimischen Ländern oder in Ländern der Leute der Schrift existieren, geurteilt, dass sie erlaubt (arab. halal) sind, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass sie auf eine Weise geschlachtet wurden, die gegen die islamische Gesetzgebung verstößt, wie Strangulation, Elektroschock oder wenn der Name Allahs nicht erwähnt wird usw.

Ein Produkt, das nicht durch religiöse Beweise als verboten nachgewiesen wurde, oder bei dem in der Zutatenliste nichts Verbotenes oder Schädliches vermerkt ist, wird als rein und erlaubt betrachtet. Wir weichen nicht von diesem Grundsatz ab, nur aufgrund von Vermutungen oder nicht belegten Aussagen.

Wenn verbotene Bestandteile in ein Lebensmittel gelangen, ist dann der Verzehr dessen verboten? Im Detail erläutert, in der Fatwa Nr. (114129).

Die Quintessenz ist, dass wenn die verbotene Substanz weiterhin in ihrer ursprünglichen Form vorliegt, der Verzehr verboten ist. Wenn sie sich jedoch aufgrund von Reaktionen oder Herstellungsprozessen in eine andere Substanz verwandelt hat und die ursprüngliche verbotene Substanz nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form vorhanden ist, ist die überwiegende Meinung der Gelehrten, dass der Verzehr erlaubt ist.

Drittens:

Was Kleidung betrifft, fällt sie unter die Regel „Der Grundsatz bei Dingen ist die Erlaubnis”, daher ist der Ursprung in Bezug auf Kleidung erlaubt, es sei denn, sie wurde durch die islamische Gesetzgebung (arab. Shari‘ah) ausdrücklich verboten, wie das Verbot des Tragens von Seide bei Männern oder einigen Ledersorten, die nicht durch Gerben gereinigt werden. Dies wurde bereits in der Fatwa Nr. (221753) erläutert.

Und Allah weiß es am besten.

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