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Für den Laien ist es verpflichtend, dass er den Gelehrten seines Landes folgt und von ihren Ansichten nicht abweicht

15-10-2018

Frage 215535

Ist es dem Laien erlaubt, irgendeinen (beliebigen) Gelehrten um ein Rechtsurteil zu bitten und seinen Ansichten zu folgen? Oder darf er nur die Gelehrten seines Landes, die dort leben, um Rechtsurteile bitten?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es gibt drei Arten von Menschen:

1. Einen Mujtahid-Gelehrten, der dazu in der Lage ist die Regeln direkt aus dem Koran und der Sunnah herzuleiten. Dieser darf keinem Gelehrten folgen. Vielmehr muss er dem folgen, wohin ihn sein Ijtihad führt, abgesehen davon, ob er dadurch mit den Gelehrten seiner Zeit übereinstimmt oder nicht.

2. Ein Student des Wissens, der soweit darin erprobt/erfahren ist, dass er in der Lage ist die Ansichten der Gelehrten einzustufen, auch wenn er nicht die Stufe des Ijtihad erreicht hat. Dieser muss keinem Gelehrten folgen. Vielmehr soll er die Ansichten/Aussagen und Beweise der Gelehrten vergleichen und dem folgen, was für ihn als stärkere Ansicht erscheint.

3. Die Laien, welche von der islamischen Wissenschaft nichts erlangt haben, welches ihnen das Recht gibt die Ansichten/Aussagen der Gelehrten (von anderen Aussagen) voranzustellen. Diese sind nicht in der Lage die Regeln aus dem Koran und der Sunnah herzuleiten und können die Aussagen der Gelehrten nicht voranstellen (und die wahrscheinlich stärkere Ansicht erkennen). Deshalb müssen sie die Gelehrten fragen und ihren Ansichten Folge leisten. Denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (etwas) nicht wißt.“ [An-Nahl:43]

Sie sollen den Gelehrten ihrer Zeit, eher sogar denen ihres Landes, folgen, damit für sie das Tor nicht geöffnet wird, die Aussagen der Gelehrten auszuwählen, die sie wollen, obwohl sie nicht das Recht dazu haben diese einzustufen. Denn dann werden sie wahrscheinlich immer der leichtesten Meinung und der, die mit ihren Begierden übereinstimmt, folgen. Dies wird zu vielen Streitereien führen und die Menschen schrittweise von den Regeln der Religion lösen.

Und die Gelehrten haben über diese drei Arten bereits gesprochen.

Was die beiden ersten Arten betrifft, so sagte At-Tufi in „Mukhtasar Ar-Raudah“ (3/629):

„Wenn sich der Mujtahid bemüht und er stark davon ausgeht, dass das Urteil so ist, dann ist es ihm, gemäß der Übereinstimmung, nicht erlaubt jemand anderem zu folgen. Und diesbezüglich gibt es keine Meinungsverschiedenheit.

Wer aber im Urteil zwar keinen Ijtihad vollziehen kann, aber die Fähigkeit hat, selbst die Kenntnis durch die nahe Stärke der Handlung zu erkennen, da er das dazu geeignet ist, hier (bei dieser Thematik) den Ijtihad zu vollziehen, so ist es ihm auf keinen Fall erlaubt, jemanden blind zu folgen (Taqlid), weder einen, der wissender ist als er noch anderem egal ob er zu den Prophetengefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- gehört oder nicht.“

Was die dritte Art betrifft, welche die Laien sind, so steht in „Tanqih Al-Fatawa Al-Haamidiyah“ (7/431):

„Die Laien sind dazu angehalten, sich an die Meinungen der Rechtsgelehrten zu halten und ihnen in ihren Worten und Taten zu folgen. Der Laie kann sich nicht die Aussagen der Vorangegangenen aussuchen, jedoch darf er sich die Aussagen der Gelehrten seiner Zeit aussuchen, wenn sie im Wissen, in der Wahrhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit gleich auf sind. Und wenn bei jemandem etwas geschieht und die Gelehrten seiner Zeit ihm dann von den Aussagen der Prophetengefährten berichten, so hat der Unwissende nicht das Recht irgend etwas davon zu nehmen, bis der Gelehrte ihm den Beweis bringt.“

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Menschen unterscheiden sich. Unter ihnen gibt es jene, welche die Stufe des Ijtihad erreicht haben und welche darunter sind. Andere haben den Ijtihad in einer Thematik erreicht, welche sie erforschen und die Wahrheit/das Richtige diesbezüglich kennen und andere jedoch nicht. Es gibt aber auch Menschen, die nichts wissen. Somit ist die Rechtsschule der Laien die Rechtsschule ihrer Gelehrten.

Und deshalb, wenn jemand zu uns sagt, dass er rauchen würde, weil es in anderen islamischen Ländern welche gibt, die sagen, dass es erlaubt sei, und er das Recht dazu hätte ihnen zu folgen, so sagen wir, dass ihm dies nicht erlaubt sei, da seine Verpflichtung das Befolgen (der Gelehrten) ist. Und diejenigen, denen er am ehesten folgen sollte sind seine Gelehrten. Und wenn er jemandem aus einem anderen Land folgen würde, dann würde dies zu einem Chaos in einer Sache führen, für die es keinen islamischen Beweis gibt. Und wenn er sagt, dass er seinen Bart rasiere, weil es in anderen Ländern Gelehrte gibt, die sagen, dass dies kein Problem darstellen würde, so sagen wir, dass dies nicht gehe, da es seine Pflicht ist seinen Gelehrten zu folgen und ihnen nicht zu widersprechen. Und wenn er sagen würde, dass er um die Gräber der Rechtschaffenen den Tawaf vollziehen würde, da es Gelehrte aus anderen Ländern gibt, die sagen, dass dies kein Problem darstellen würde, oder dass er sie als Vermittler zu Allah nehmen will etc., so sagen wir, dass dies nicht gehe. Denn der Laie muss den Gelehrten seines Landes folgen, denen er vertraut. Dies erwähnte unser Schaikh 'Abdurrahman Ibn Sa'di -möge Allah ihm barmherzig sein- und sagte, dass die Laien nicht in der Lage seien, den Gelehrten aus anderen Ländern zu folgen. Denn dies würde zu Chaos und Streitigkeiten führen. Und wenn er sagt, dass er die Gebetswaschung nach dem Verzehr von Kamelfleisch nicht vollziehen würde, da es Gelehrte aus anderen Ländern gibt, die sagen, dass dies nicht verpflichtend wäre, so sagen wir, dass dies nicht gehe und dass er die Gebetswaschung vollziehen müsse, da dies die Ansicht seiner Gelehrten wäre und er ihnen folgen müsse.“

Aus „Liqa'at Al-Bab Al-Maftuh“ (32/19).

Er -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte auch:
„Was die Laien betrifft, so müssen sie das tun, was die Gelehrten ihres Landes sagen, damit die Laien nicht entrinnen. Denn wenn wir dem Laien sagen würden, dass er die Aussage nehmen dürfe, die ihm vor die Füße fällt, dann würde diese islamische Gemeinschaft nicht eine (einheitliche, gemeinsame) Gemeinschaft sein. Deshalb sagte unser Schaikh 'Abdurrahman Ibn Sa'di -möge Allah ihm barmherzig sein-, dass die Laien die Rechtsschulen ihrer Gelehrten folgen. Zum Beispiel müssen die Frauen hier bei uns, im Königreich Saudi-Arabien, ihre Gesichter bedecken. Wir machen dies für unsere Frauen zur Pflicht, auch wenn eine Frau sagt, dass sie der Rechtsschule von dem Soundso folgen würde und dass das Offenlegen des Gesichtes in dieser Rechtsschule erlaubt wäre. Wir sagen, dass ihr dies nicht zustehe, da sie zu den Laien gehört und die Stufe des Ijtihads nicht erreicht hat. Vielmehr möchte sie dieser Schule folgen, da es eine Erleichterung ist, wo doch das Aufsuchen/Verfolgen (ausschließlich) von Erleichterungen verboten ist. Wenn Jemand aber einem Gelehrten folgt, dessen Ijtihad dazu führt, dass es für die Frau kein Problem ist ihr Gesicht zu zeigen, und er sagt, dass er seine Frau ihr Gesicht zeigen lasse, so sagen wir, dass dies kein Problem sei. Jedoch soll er ihr nicht erlauben ihr Gesicht in Ländern zu zeigen, in denen die Frauen (normalerweise) ihre Gesichter bedecken. Er soll es verbieten, da es Anderen schadet. Und weil es in der Thematik eine Übereinstimmung dahingehend gibt, dass das Bedecken des Gesichtes besser sei. Wenn also das Bedecken des Gesichtes besser ist, dann bringen wir ihn nicht dazu, etwas zu machen, was in seiner Rechtsschule verboten ist, sondern was darin besser ist. Außerdem tun wir dies für noch eine Sache, und zwar, damit ihm andere Bewohner dieser Länder, die sich daran halten, nicht darin folgen, wodurch Spaltungen entstehen können. Wenn er aber in sein eigenes Land geht, dann zwingen wir ihm nicht unsere Ansicht auf, solange diese Angelegenheit eine Angelegenheit des Ijtihads ist und einer Untersuchung der Beweise und Vorstellung dessen bedarf.“

Aus „Liqa'at Al-Bab Al-Maftuh“ (32/19).

Und Allah weiß es am besten.

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